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Karteikarten - Rostock Referendariat: Zivilprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 167 von 181

Warum muss die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil stehen?

Weil die Zwangsvollstreckung nur aus Endurteilen stattfindet, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden, § 704 ZPO.

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